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Was gilt bei einer Datenschutzverletzung beim eigenen Cloudanbieter?

Heutzutage ist eine Auslagerung der Daten, wie z. B. bei einer Cloudnutzung in vielen Firmen und Organisationen mittlerweile Standard. Gerade die damit verbundene Flexibilität und Einsparungsmöglichkeiten bzgl. Anschaffungskosten und Wartungskosten sind für viele Unternehmen attraktiv. Was aber, wenn es nun bei einem entsprechenden Cloud-Anbietermal nicht alles wie geplant läuft? Was, wenn beim Cloud-Anbieter ein Datenschutzverstoß …

Heutzutage ist eine Auslagerung der Daten, wie z. B. bei einer Cloudnutzung in vielen Firmen und Organisationen mittlerweile Standard.

Gerade die damit verbundene Flexibilität und Einsparungsmöglichkeiten bzgl. Anschaffungskosten und Wartungskosten sind für viele Unternehmen attraktiv.

Was aber, wenn es nun bei einem entsprechenden Cloud-Anbietermal nicht alles wie geplant läuft? Was, wenn beim Cloud-Anbieter ein Datenschutzverstoß vorfällt?

Unternehmen sind generell verpflichtet, die Aufsichtsbehörden und unter bestimmten Umständen auch die Betroffenen bei entsprechenden Datenschutzverstößen zu informieren.

Um diesen Melde- und Benachrichtigungspflichten im Ernstfall gerecht zu werden, ist eine genaue Sachverhaltsaufklärung und zügiges Handeln des Verantwortlichen gefragt.

Hier bestehen aber gerade häufig Verständnisschwierigkeiten, sowohl beim Cloud-Anbieter als auch beim Verantwortlichen.

So werden häufig Meldungen gem. Art 33 DSGVO direkt vom Cloud-Anbieter an eine Datenschutzbehörde durchgeführt, oder der Auftraggeber sieht diese Verantwortlichkeit beim Cloud-Anbieter, da die Datenschutzverletzung ja in „seinem Bereich“ vorgefallen ist.

Aus der Sicht des Cloud-Anbieters wiederum mag eine Meldung von ihm auch zunächst sinnvoller erscheinen, da er logischerweise zunächst mehr benötigte Informationen zu dem evtl. Datenschutzvorfall zur Verfügung hat. Dieser ist ja bei ihm vorgefallen.

Generell ist hier aber zu beachten, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Cloud-Anbieter generell ein Verhältnis gem. Art 28 DSGVO vorliegt.

Der Auftraggeber ist und bleibt demnach gem. Art 4 Nr. 7 DSGVO Verantwortlicher für die personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO und der Cloud-Anbieter ist Auftragnehmer gem. Art 4 Nr. 8 DSGVO.

Art 33 DSGVO ist allerdings bzgl. der Meldepflicht eindeutig.

Gem. Art 33 I DSGVO hat der Verantwortliche die Meldung bei der zulässigen Datenschutzbehörde zu veranlassen, weiterhin gibt der Art 33 II DSGVO vor, dass der Auftragsverarbeiter, sobald ihm eine Verletzung personenbezogener Daten bekannt ist, er diese dem Verantwortlichen unverzüglich meldet.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat also die Meldung vom Verantwortlichen zu erfolgen.

Auch hat der Auftragsverarbeiter alle Informationen, die der Verantwortliche zu einer Beurteilung der Meldepflicht benötigt, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht ist unter anderem auch in Art 28 III f DSGVO verankert.

Zwar wird ein solcher formeller Fehler selten dazu führen, dass die Behörden die vom Cloud-Anbieter/Auftragsverarbeiter durchgeführte Meldung als ungültig ansehen wird, jedoch entstehen hier erfahrungsgemäß häufig auch andere Fehler in der Durchführung.

So gibt der Auftragsverarbeiter häufig die jeweilige Meldung gem. Art 33 DSGVO nur im eigenen Namen ab, ohne aufzuzeigen, dass man dies eigentlich für seinen Auftraggeber tut.

Dementsprechend ist also auch der Verantwortliche nicht bei der Behörde angegeben.

Weiterhin kann es sein, dass sich die zuständige Behörde des Auftragsverarbeiters von der des Verantwortlichen unterscheidet.

Die Zuständigkeit der Behörde richtet sich nämlich gem. Art 55, 56 DSGVO vornehmlich nach dem Hauptsitz des Verantwortlichen.

Weiterhin bestehen häufig Missverständnisse bzgl. einer Benachrichtigungspflicht gem. Art 34 DSGVO. So bewerten viele Auftragnehmer diese Vorschrift dahingehend, dass sie lediglich ihre eigenen Kunden informieren müssen.

Diese sind aber logischerweise meistens nicht deckungsgleich mit den Kunden des Verantwortlichen. Bis dieses Missverständnis dann aufgeklärt wurde, ist dann die 72-Stundenfrist, die auch für Art. 34 DSGVO gilt, bereits häufig verstrichen.

Es macht daher bereits Sinn, bei Inanspruchnahme eines Cloud-Anbieter ein derartiges Vorgehen bereits im Auftragsverarbeitungsvertrag zu klären und festzuhalten. Erfahrungsgemäß kann hier ein wenig Vorarbeit im Ernstfall viel Ärger ersparen.

Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, können Sie sich natürlich wie immer gerne an uns wenden.

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