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Fotos durch Privatpersonen von Falschparker

Da zwei Männer privat der Polizei Fotoaufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeuge übermittelt hatten, erhielten diese Männer aus Bayern eine Verwarnung. Zu Unrecht, wie das VG Ansbach nun entschied. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass wer Fotos von Falschparkern im Rahmen einer Anzeige an die Polizei schickt, damit im Normalfall nicht gegen Datenschutzrecht verstößt. Das …

Da zwei Männer privat der Polizei Fotoaufnahmen von ordnungswidrig geparkten Fahrzeuge übermittelt hatten, erhielten diese Männer aus Bayern eine Verwarnung. Zu Unrecht, wie das VG Ansbach nun entschied.

Das Verwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass wer Fotos von Falschparkern im Rahmen einer Anzeige an die Polizei schickt, damit im Normalfall nicht gegen Datenschutzrecht verstößt. Das entschied die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach in einem verbundenen Verfahren (Urt. v. 2.11.2022, AN 14 K 22.00468 und AN 14 K 21.01431).

Die zwei Männer hatten Anzeigen von Parkverstößen auf Geh- und Radwegen bei der Polizei aufgenommen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, sprach gegenüber den beiden Männern daraufhin eine Verwarnung aus. Dagegen zogen sie vor Gericht. Im Mittelpunkt der Verfahren stand die Frage, ob die Übermittlung der Bildaufnahmen eine rechtmäßige Datenverarbeitung darstellte. Das Gericht prüfte dabei hauptsächlich, ob die Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gem. Art 6 I f DSGVO erforderlich und geeignet war.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass hier das berechtigte Interesse Dritter an der Datenverarbeitung überwiegt und gab damit den Männern Recht.

Dieses berechtigte Interesse, sei auch im vorliegenden Fall nicht wegen Rechtsmissbrauchs entfallen. Die beiden Männer haben keinerlei Forderungen, bzw. Rechte gegenüber den Haltern der Fahrzeuge geltend gemacht.

Bei dem Vorgehen, handelt es sich nach dem Verwaltungsgericht daher um eine rechtmäßige Datenverarbeitung.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt also abzuwarten, wie sich diese weite Auslegung des berechtigten Interesses nach Art 6 I f DSGVO weiter entwickeln wird.

Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-ansbach-an14k2200468-an14k2101431-falschparker-dsgvo-versto-datenschutz/

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