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Das EU-Lieferkettengesetz kommt nun doch

Die EU-Mitgliedstatten sind nun doch noch zu einer Einigung gekommen, was die EU-Lieferkettenrichtlinie betrifft. Insbesondere nachdem Deutschland die Zustimmung zunächst verweigert hatte, wurde das Thema nun überarbeitet. Inhaltlich wurde das Gesetz nun durch Grenzanhebungen deutlich abgeschwächt. Ziel war es, durch die Abschwächung die Länder zur Zustimmung zu bewegen, die sich bisher enthalten haben. In der …

Die EU-Mitgliedstatten sind nun doch noch zu einer Einigung gekommen, was die EU-Lieferkettenrichtlinie betrifft.

Insbesondere nachdem Deutschland die Zustimmung zunächst verweigert hatte, wurde das Thema nun überarbeitet. Inhaltlich wurde das Gesetz nun durch Grenzanhebungen deutlich abgeschwächt. Ziel war es, durch die Abschwächung die Länder zur Zustimmung zu bewegen, die sich bisher enthalten haben.

In der ursprünglichen Gesetzesfassung sollte die EU-Lieferkettenrichtlinie bereits für Unternehmen ab 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz ab 150 Millionen Euro gelten. Dies hätte zur Folge gehabt, dass von der Richtlinie weitaus mehr Unternehmen betroffen wären, als vom national geltenden Lieferkettengesetz.

Im Rahmen der Überarbeitung des Gesetzes wurden nun neue Grenzen festgelegt, die im Vergleich zur Ursprungsfassung deutlich höher liegen.

Die EU-Lieferkettenrichtlinie soll nun für Unternehmen ab 1000 Beschäftigten sowie einem Jahresumsatz ab 450 Millionen Euro gelten.

Auch an den Übergangsfristen wurde gearbeitet:

Unternehmen die ab 1000 Beschäftigte haben und einen Umsatz von 450 Millionen Euro generieren, haben fünf Jahre Zeit, die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen.

Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl ab 4000 Mitarbeitern und einem generierten Umsatz von 900 Millionen Euro, haben vier Jahre Übergangszeit.

Hat ein Unternehmen 5000 Mitarbeiter oder mehr und generiert 1,5 Milliarden Umsatz (oder mehr), gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren.

Experten schätzen, dass durch diese Anhebungen ca. 70% weniger Unternehmen betroffen sind, als noch von der alten Fassung.

Die Anhebung der Grenzen ist jedoch nicht die einzige Verschärfung. Auch die zuvor festgelegten Risikosektoren wurden gänzlich herausgestrichen. Darunter wurden solche Wirtschaftsbereiche verstanden, die aufgrund ihres Tätigkeitsfeldes ein besonders hohes Risiko für Menschenrechtsverletzungen innehaben. Auch dieser Faktor findet sich in der neuen Gesetzesversion nicht mehr wieder.

 

 

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